Reisemagazin

Reiseveranstalter insolvent: Wie läuft das mit der Reisekostenerstattung?

Dass Fluggesellschaften Pleite gehen oder Reiseveranstalter insolvent sind, kommt immer mal wieder vor. Diese Misere ist nicht nur schlimm für die Gesellschaft an sich und die vielen Beschäftigten der Tourismusbranche, sondern auch ein großer Schock für die Reisenden, die ihre „schönste Zeit“ im Jahr nicht genießen können. In vielen Fällen können die Urlauber bei einer Insolvenz von Reiseveranstalter oder Fluggesellschaft die Reise gar nicht antreten oder müssen diese abbrechen. Passiert die Insolvenz während einer Reise kann der Rücktransport in die Heimat gefährdet sein.

Welche Rechte und Pflichten Sie als Reisender haben, wenn Ihr Reiseveranstalter insolvent ist, erfahren Sie hier.

Der Sicherungsschein als Retter bei Insolvenzfällen von Reiseanbietern

Die Gründe dafür, dass ein Reiseanbieter Konkurs anmelden muss, können ganz unterschiedlich sein. Doch diese sind für die geplatzten Urlaubsträume der Kunden irrelevant. Die negativen Folgen sind die gleichen: Der Traumurlaub wurde zum Alptraum und es stellt sich die Frage, ob man mit einer Kostenerstattung rechnen kann und was man dafür tun muss?
Welche Kosten der Reisende erstattet bekommt hängt von der Art und Buchung der Reise ab. Bei einer Pauschalreise, bei der An-/Abreise und Unterkunft als „Paket“ gebucht wurden, besteht in Deutschland eine Pflichtversicherung. Das heißt der Reisesicherungsschein, den der Reisende bei Reiseabschluss erhalten hat, bescheinigt den bestehenden Versicherungsschutz.
Wichtig ist, dass Sie über den Original-Sicherungsschein verfügen und nicht nur über eine Kopie. Damit alles seine Richtigkeit und Gültigkeit hat, ist es wichtig, dass die Daten auf dem Sicherungsschein genau den Reisezeitraum abdecken.

Mit welchen Rückerstattungen kann man vom Reiseveranstalter rechnen?

Insolvenz nach Reisebeginn: Bei Pauschalreisen

Wenn Sie die Reise bereits angetreten haben, können Sie bei der Versicherung des insolventen Reiseveranstalters in der Regel die Kosten für den Rückflug oder möglicherweise anfallende Zusatzübernachtungen geltend machen.
Aber Achtung: Der Reiseanbieter kann Sie auffordern, Ihre Reise abzubrechen. Entscheiden Sie sich dagegen und bleiben am Urlaubsort, verfallen in der Regel Ihre Ersatzansprüche und die Kosten für den weiteren Aufenthalt und den Rückflug müssen von Ihnen getragen werden.

Konkurs nach Reisebeginn: Bei Einzelbuchungen oder Kurztrips

Bei Tagesreisen oder sehr günstigen Reisen verlangt der Gesetzgeber nicht zwingend die Ausstellung eines Sicherungsscheins. Hierunter können auch Städtereisen oder die Buchung von Einzelleistungen, wie nur Flug oder nur Hotel fallen. Bei allen Reisen, für die das Ausstellen eines Sicherungsscheins nicht notwendig war und dem Reisenden somit kein Schein vorliegt, kann auch nicht mit einer Kostenerstattung gerechnet werden.

Pleite vor Reisebeginn:

Wenn vor dem Beginn Ihrer Reise der Reiseveranstalter insolvent geht, wird Ihnen durch den Versicherer normalerweise die bereits geleistete Summe zurückerstattet. Auch hier gilt, ein Original Sicherungsschein sollte vorliegen.

Reiseveranstalter kontaktieren:

Bevor Sie juristischen Rat einholen, empfiehlt es sich jedoch, bei allen gebuchten Reisen den Reiseveranstalter zu kontaktieren und nach einer möglichen Reisekostenrückerstattung zu fragen. Sie sollten nicht von vornherein die Flinte ins Korn werfen und denken, Sie bekommen sowieso nichts, wenn Ihr Reiseveranstalter insolvent geht. Ein Versuch lohnt sich.
Wie es im Fall der Thomas Cook Pleite im September 2019 mit der Kostenerstattung durch die Insolvenzversicherung aussieht, lesen Sie hier. In einigen Fällen sieht sich der Reisende veranlasst einen Anwalt zu Rate zu ziehen, um mit ihm das weitere Vorgehen oder die Möglichkeit einer Kostenerstattung zu besprechen.

Auf welche Entschädigungen Sie bei Flugverspätungen hoffen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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